Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.2006
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 3d
und Abs. 3e Z 2):
mit Ablauf des 31.8.2004 (I. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2005 (II. Jahrgang)
mit Ablauf des 31.8.2006 (III. bis V. Jahrgang)
Text
§ 17. LehrpläneParagraph 17, Lehrpläne
(1)Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12118768
Alte Dokumentnummer
N7196640607L