Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Beachte

Gilt nur für den römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang. Tritt mit Ablauf des 31.8.2007

für den römisch vier. Jahrgang außer Kraft und mit 31.8.2008 für den

römisch fünf. Jahrgang vergleiche Paragraph 35, Absatz 3 d und Absatz 3 e, Ziffer 2,).

Text

Paragraph 17, Lehrpläne

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.