Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.09.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)
Text
§ 17. LehrpläneParagraph 17, Lehrpläne
(1)Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände;
Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2)Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchUG das Auslangen gefunden wird.
Im RIS seit
16.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40228139