Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Beachte

Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 3 d,

und Absatz 3 e, Ziffer 2,):

mit Ablauf des 31.8.2004 (römisch eins. Jahrgang)

mit Ablauf des 31.8.2005 (römisch zwei. Jahrgang)

mit Ablauf des 31.8.2006 (römisch drei. bis römisch fünf. Jahrgang)

Text

Paragraph 17, Lehrpläne

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Leibesübungen;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2,Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.