Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt,
ist ein "Lagebericht" zu erstatten (Abs. 1), bis dahin heißt es
"Geschäftsbericht" (Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl. Nr. 475/1990).

Text

Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027341

Alte Dokumentnummer

N2196515598T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P96/NOR12027341

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