Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt,
ist ein "Lagebericht" zu erstatten (Abs. 1), bis dahin heißt es
"Geschäftsbericht" (Art. XI Abs. 1 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990).
Text
§ 96. Bericht an die HauptversammlungParagraph 96, Bericht an die Hauptversammlung
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027341
Alte Dokumentnummer
N2196515598T