(1)Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.