Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34

Text

Bericht an die Hauptversammlung

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.
  4. Absatz 4,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40167754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P96/NOR40167754

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