Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 96
01.08.1990
30.06.1996
Erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt,
ist ein "Lagebericht" zu erstatten (Absatz eins,), bis dahin heißt es
"Geschäftsbericht" (Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,).
Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung