Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Erst für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. 12. 1991 beginnt,

ist ein "Lagebericht" zu erstatten (Absatz eins,), bis dahin heißt es

"Geschäftsbericht" (Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,).

Text

Paragraph 96, Bericht an die Hauptversammlung

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.