Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Abs. 1 bis 3 sind erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen (vgl. § 262 Abs. 37).

Text

Bericht an die Hauptversammlung

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
  2. Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.
  4. Absatz 4,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40189218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P96/NOR40189218

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