Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 104

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Ordentliche Hauptversammlung

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung), und ihr die in Paragraph 96, Absatz eins, genannten Unterlagen und den vom Aufsichtsrat erstatteten Bericht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz eins und allenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, wenn im Jahresabschluss ein solcher ausgewiesen ist (Gewinnverwendung, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
    Die Verhandlung über diese Gegenstände ist unter einem durchzuführen. Der Abschlussprüfer ist den Verhandlungen zuzuziehen. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur beachtlich, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Wurde die Verhandlung bereits vertagt, so kann keine neuerliche Vertagung verlangt werden.
  3. Absatz 2 a,Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft hat zusätzlich zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Vergütungspolitik, wenn eine solche der Hauptversammlung vorzulegen ist;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
  4. Absatz 3,Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder sich Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben.
  5. Absatz 4,Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Schlagworte

ordentliche Hauptversammlung

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40275540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P104/NOR40275540

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