(2)Absatz 2,Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (§ 126) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen. § 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.