Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 104, Entlastung

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Diese Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie der Aufsichtsrat die Frist gemäß Paragraph 125, Absatz eins, verlängert. Der Aufsichtsrat kann jedoch im Einzelfall die Frist zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens weitere zwei Monate verlängern.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 6, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)

Schlagworte

ordentliche Hauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027349

Alte Dokumentnummer

N2196515606T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P104/NOR12027349

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