Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Paragraph 104, Entlastung

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)