Absatz eins,Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
Paragraph 104
01.03.1994
31.07.2009
Paragraph 104, Entlastung