Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf
die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Anmerkung
ÜR: § 62b idF
BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12112985
Alte Dokumentnummer
N6199713159I