Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Ausmaß des Ruhegenusses

Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. Ziffer 2
    für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. Absatz 2,Der Ruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.