Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
Text
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf
die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.