Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1966
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095109
Alte Dokumentnummer
N61965129270