Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Anmerkung
ÜR: § 62b idF
BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12110508
Alte Dokumentnummer
N6199547836J