Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Ruhegenusses

Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. Ziffer 2
    für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. Absatz 2,Der Ruhegenuß darf
    1. Ziffer eins
      die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 5 nicht übersteigen und
    2. Ziffer 2
      40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

Anmerkung

ÜR: § 62b idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12111675

Alte Dokumentnummer

N6199655405J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P7/NOR12111675

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