Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Text
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sichParagraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.