Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
Paragraph 7
01.01.1966
30.04.1995
Ausmaß des Ruhegenusses
Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.