Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Ausmaß des Ruhegenusses

Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.