Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 31

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
    1. Ziffer eins
      sie im Ausland wohnen,
    2. Ziffer 2
      es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
    3. Ziffer 3
      der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  2. Absatz 2,Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40061767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P31/NOR40061767

Navigation im Suchergebnis