Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte
mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
§ 31. Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben. Paragraph 31, Die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.