Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte

mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

Paragraph 31, Die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.

Schlagworte

Auslandsbezug, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095133

Alte Dokumentnummer

N61965129510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P31/NOR12095133

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