Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
    1. Ziffer eins
      sie im Ausland wohnen,
    2. Ziffer 2
      es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
    3. Ziffer 3
      der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  2. Absatz 2,Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.