Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer

früheren Auslandsverwendung

Paragraph 31, (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn

  1. Ziffer eins
    sie im Ausland wohnen,
  2. Ziffer 2
    es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  3. Ziffer 3
    der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  1. Absatz 2,Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P31/NOR40020345

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