Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem

Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen

Zollausschlußgebiet

Paragraph 31, Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn

  1. Ziffer eins
    es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  2. Ziffer 2
    der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre Paragraph 21, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.

Schlagworte

Auslandsbezug, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12104277

Alte Dokumentnummer

N6198912029F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P31/NOR12104277

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