Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer

früheren Auslandsverwendung

Paragraph 31, (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn

  1. Ziffer eins
    sie im Ausland wohnen,
  2. Ziffer 2
    es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  3. Ziffer 3
    der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  1. Absatz 2,Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.