Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 18. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgtParagraph 18, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 12 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8,4 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2,für jede Halbwaise 12 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8,4 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,,
für jede Vollwaise 30 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2.für jede Vollwaise 30 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 15, Absatz 2, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(5)Absatz 5,Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.Bei der Anwendung des Absatz 4, auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
Schlagworte
Hinterbliebene, Versorgungsgenuß, Hemmung, Begünstigung, Adoptivkind,
Haushaltsangehörigkeit, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12109580
Alte Dokumentnummer
N6199440937J