Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 18, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. Ziffer eins
    für jede Halbwaise 24%,
  2. Ziffer 2
    für jede Vollwaise 36%
des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 62 c, Absatz eins, sind anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

  1. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Hinterbliebene, Versorgungsgenuß, Hemmung, Begünstigung, Adoptivkind, Haushaltsangehörigkeit

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12113987

Alte Dokumentnummer

N6199762982J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P18/NOR12113987

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