Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 18, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. Litera a
    für jede Halbwaise 12 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8,4 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,,
  2. Litera b
    für jede Vollwaise 30 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,
Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 15, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
  2. Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
  4. Absatz 5,Bei der Anwendung des Absatz 4, auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.