Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 18, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. Litera a
    für jede Halbwaise 12 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8,4 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,,
  2. Litera b
    für jede Vollwaise 30 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,
Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 15, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  2. Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Schlagworte

Hinterbliebene, Versorgungsgenuß, Hemmung, Begünstigung, Adoptivkind, Haushaltsangehörigkeit, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095120

Alte Dokumentnummer

N61965129380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P18/NOR12095120

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