Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
23.12.2020
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2)Absatz 2,Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Anmerkung
BVG: Art. XV,
BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Hinterbliebene, Versorgungsgenuß, Hemmung, Begünstigung, Adoptivkind, Haushaltsangehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12112994
Alte Dokumentnummer
N6199713168I