für jede Halbwaise 12 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8,4 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2,,