Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

Paragraph 13 a, (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.
  2. Absatz 3,Die Kinderzulage und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  3. Absatz 4,Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  4. Absatz 5,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
  5. Absatz 6,Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12111677

Alte Dokumentnummer

N6199655407J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P13a/NOR12111677

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