(2c)Absatz 2 c,Ab 1. Jänner 2027 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:Ab 1. Jänner 2027 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2 a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: