Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

Paragraph 13 a, (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.
  2. Absatz 3,Die Kinderzulage und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  3. Absatz 4,Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  4. Absatz 5,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
  5. Absatz 6,Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.