(2a)Absatz 2 a,Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.