Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT IIA
BEITRAG

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Beitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
    2. Ziffer 2
      2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
    Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
  3. Absatz 2 a,Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
  4. Absatz 2 b,Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
  5. Absatz 3,Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  6. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  7. Absatz 5,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
  8. Absatz 6,Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40134140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P13a/NOR40134140

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