Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

Paragraph 13 a, (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Beitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
    2. Ziffer 2
      2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
    Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
  2. Absatz 3,Die Kinderzulage und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  3. Absatz 4,Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  4. Absatz 5,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
  5. Absatz 6,Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.

Anmerkung

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40020342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P13a/NOR40020342

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