als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;