Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 9, (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei eingerechnet.

  1. Absatz 2,Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Litera a
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
    2. Litera b
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
    3. Litera c
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
    4. Litera d
      als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
    5. Litera e
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
    6. Litera f
      für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von Litera a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.
  2. Absatz 3,Inwieweit Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und durch Absatz eins und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrerverpflichtung eingerechnet werden, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins und 2 angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  4. Absatz 5,Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Absatz eins, keine Anwendung.

Schlagworte

Administrator

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095178

Alte Dokumentnummer

N6196513870R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P9/NOR12095178

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