Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 9, (1) Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

  1. Absatz 2Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Absatz eins, ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2 aDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600
    Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. Ziffer 2
    als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. Ziffer 3
    als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  1. Absatz 2 bDie Betreuung einer nach dem Modell "Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  2. Absatz 2 cDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen” eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  3. Absatz 2 dDas in den Absatz 2 a,, 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    2. Ziffer 2
      bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    3. Ziffer 3
      bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    4. Ziffer 4
      bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  4. Absatz 2 eDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen” eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III,
    2. Ziffer 2
      an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  5. Absatz 2 fGehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
  6. Absatz 2 gAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  7. Absatz 3Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die
    1. Ziffer eins
      vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
    2. Ziffer 2
      durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,
    in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.
  8. Absatz 3 aDer Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
  9. Absatz 3 bZusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
    1. Ziffer eins
      mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
    2. Ziffer 2
      mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
    3. Ziffer 3
      mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
    4. Ziffer 4
      mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 61 b, des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.
  10. Absatz 4Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  11. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Anmerkung

Zu § 9 Abs. 3: siehe die V, BGBl. II Nr. 481/2004.

Schlagworte

Administrator

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40089151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P9/NOR40089151

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