Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 9, (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei eingerechnet.

  1. Absatz 2,Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Litera a
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
    2. Litera b
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
    3. Litera c
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
    4. Litera d
      als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
    5. Litera e
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
    6. Litera f
      für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von Litera a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.

  1. Absatz 2 a,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600
    Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. Ziffer 2
    als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch zwei (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. Ziffer 3
    als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch drei (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins,,2 oder 3 unzulässig.

  1. Absatz 2 b,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern” eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2, oder 3 unzulässig.

  1. Absatz 2 c,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen” eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins, 2, oder 3 unzulässig.

  1. Absatz 2 d,Das in den Absatz 2 b und 2 c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    2. Ziffer 2
      bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    3. Ziffer 3
      bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    4. Ziffer 4
      bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

  1. Absatz 2 e,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Übungshauptschulen” eingerichteten Bibliothek an Übungshauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      an Übungshauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
    2. Ziffer 2
      an Übungshauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
    An Übungshauptschulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt B Ziffer 4, unzulässig.

  1. Absatz 2 f,Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

  1. Absatz 2 g,Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Absatz 2, Litera d,) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstande vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Absatz 2, Litera d, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Inwieweit Nebenleistungen, die
    1. Ziffer eins
      vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
    2. Ziffer 2
      durch die Absatz eins und 2 nicht erfaßt sind,
    in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Leistungen.

  1. Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in Absatz 2 bis 2 e sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
    1. Ziffer eins
      mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
    2. Ziffer 2
      mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
    3. Ziffer 3
      mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
    4. Ziffer 4
      mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen.
  2. Absatz 4,Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  3. Absatz 5,Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Zu § 9 Abs. 3: siehe die V, BGBl. Nr. 346/1973
BGBl. Nr. 478/1988

Schlagworte

Administrator

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40010298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P9/NOR40010298

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