Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.
  2. Absatz eins a,Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 entspricht.
  3. Absatz eins b,Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei eingerechnet.
  4. Absatz eins c,Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 207 p, Absatz 3, BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 3, unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Absatz eins b, ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.
  5. Absatz eins d,Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 entspricht.
  6. Absatz eins e,Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, sinngemäß.
  7. Absatz 2,An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Absatz eins, zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Absatz eins, kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen; dabei sind die gemäß Absatz eins, zweiter Satz zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Absatz eins, nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, VBG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Paragraph 40 b, Absatz 2, VBG für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten.
  8. Absatz 2 a,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    2. Ziffer 2
      als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch zwei (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    3. Ziffer 3
      als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch drei (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  9. Absatz 2 b,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  10. Absatz 2 c,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  11. Absatz 2 d,Das in den Absatz 2 a, 2 b und 2 c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    2. Ziffer 2
      bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    3. Ziffer 3
      bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    4. Ziffer 4
      bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  12. Absatz 2 e,Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei,
    2. Ziffer 2
      an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
  13. Absatz 2 f,Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

    Anmerkung, Absatz 2 g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  14. Absatz 3,Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die
    1. Ziffer eins
      vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
    2. Ziffer 2
      durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,
    in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.
  15. Absatz 3 a,Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
  16. Absatz 3 b,Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
    1. Ziffer eins
      mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
    2. Ziffer 2
      mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
    3. Ziffer 3
      mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
    4. Ziffer 4
      mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 61 b, des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.
  17. Absatz 4,Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Anmerkung

zu § 9 Abs. 3 siehe Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004

Schlagworte

Administrator

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40277189

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P9/NOR40277189

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