(1)Absatz eins,Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 78 EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 78, EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.