Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 78, EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.