Absatz eins,Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 78, EO ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf.