§ 6a. (1) Der Beschluß gemäß § 21 Abs. 2 GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. § 65 Abs. 2 und § 78 EO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.Paragraph 6 a, (1) Der Beschluß gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG, mit dem dem Verpflichteten die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühren aufgetragen wird, kann mit Rekurs angefochten werden. Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 78, EO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Rekurs keiner Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.
(2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß § 21 Abs. 2 GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden. (2) Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, GGG ergangen sind, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.