Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40155899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P6a/NOR40155899

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