(2)Absatz 2,Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt.
Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.