Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 3

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kostenvorschuss

Paragraph 3,

In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.

Anmerkung

Siehe auch §§ 332, 365 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Kostenvorschuß

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P3/NOR40167960

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