Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3, In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt.

Anmerkung

1. Siehe auch §§ 332, 365 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
2. Gilt gemäß § 39 Abs. 5 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nicht für die
Kosten der Beweisaufnahme in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Schlagworte

Kostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026981

Alte Dokumentnummer

N2196223057S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P3/NOR12026981

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