Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,
Paragraph 3
14.01.2015
In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.