Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtliches Einbringungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.

  1. Absatz 2,Machen die im Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist nur bei
erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des
Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren und
-kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abzusehen.
Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine Rechtswirkung,
bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 501/1984, RGBl. Nr. 217/1896, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner, Gerichtskosten

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12027052

Alte Dokumentnummer

N2196230105S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P14/NOR12027052

Navigation im Suchergebnis