Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14. (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.
(2)Absatz 2,Machen die im § 89a Abs. 1 GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.Machen die im Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist nur bei
erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des
Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren und
-kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abzusehen.
Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine Rechtswirkung,
bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 501/1984,
RGBl. Nr. 217/1896, Zahlungsunwilligkeit,
Gebührenschuldner, Gerichtskosten
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR12027052
Alte Dokumentnummer
N2196230105S